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BVerwG·6 BN 2/21, 6 BN 2/21 (6 CN 1/22)·06.01.2022

Revisionszulassung; Gültigkeit einer Hochschulsatzung, nach der der Anspruch auf Ablegung einer Diplomprüfung endgültig erlischt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Das BVerwG hat die Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitpunkt ist die Auslegung von Demokratie- und Rechtsstaatsprinzipien für die Öffentlichkeit von Hochschulgremiensitzungen, namentlich die Frage nach der Pflicht zur Vorabveröffentlichung der Tagesordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt den maßgeblichen Vorschriften des GKG.

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des OVG wird aufgehoben und die Revision des Antragstellers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortentwicklung des Verwaltungsrechts oder die Klärung grundrechtsrelevanter Fragen hat.

2

Aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip können Anforderungen an die Öffentlichkeit von Sitzungen öffentlich-rechtlicher Gremien folgen; hierzu gehört potenziell die Frage, ob die Tagesordnung vorab zu veröffentlichen ist.

3

Erweist sich eine Vorlagefrage als von grundsätzlicher Bedeutung, ist die Nichteröffnung des Revisionsrechts durch die Vorinstanz aufzuheben und die Revision zuzulassen.

4

Bei Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich die Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (insb. §§47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 20 Abs 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1§ 47 Abs. 3§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 15. Oktober 2020, Az: 3 KN 12/19, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision des Antragstellers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip für die Öffentlichkeit der Sitzungen von Hochschulgremien folgen, insbesondere ob die Tagesordnung einer Sitzung vorab zu veröffentlichen ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.