Umfang der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil zur Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es klärt Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 GG hinsichtlich Anrechnung und Wirkung eines Überangebots. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
Ein bestehendes Überangebot an Lehrveranstaltungen führt nicht ohne Weiteres und ohne konkrete Prüfung zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung des Hochschullehrers.
Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 und 63 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 24. Februar 2011, Az: 3 KN 1/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, unter welchen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind und ein Überangebot in der Lehre eine Verminderung der Lehrverpflichtung zur Folge haben muss.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.