Themis
Anmelden
BVerwG·6 BN 1/11, 6 BN 1/11 (6 CN 1/11)·05.12.2011

Umfang der Lehrverpflichtung eines Hochschullehrers

Öffentliches RechtHochschulrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil zur Anrechnung von Lehrveranstaltungen auf die Lehrverpflichtung. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Es klärt Fragen zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 GG hinsichtlich Anrechnung und Wirkung eines Überangebots. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind.

3

Ein bestehendes Überangebot an Lehrveranstaltungen führt nicht ohne Weiteres und ohne konkrete Prüfung zu einer Verminderung der Lehrverpflichtung des Hochschullehrers.

4

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach §§ 47, 52 Abs. 2 und 63 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 5 Abs 3 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 24. Februar 2011, Az: 3 KN 1/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, unter welchen Voraussetzungen vor dem Hintergrund der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgten Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre von einem Hochschullehrer angebotene Lehrveranstaltungen auf dessen Lehrverpflichtung anzurechnen sind und ein Überangebot in der Lehre eine Verminderung der Lehrverpflichtung zur Folge haben muss.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.