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BVerwG·6 B 9/12, 6 B 9/12 (6 C 12/12)·11.07.2012

Revisionszulassung; Grundrecht auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht

Öffentliches RechtVerfassungsrechtSchulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hält die Beschwerde für begründet. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat wird klären, unter welchen Voraussetzungen das Elternrecht auf religiöse Kindeserziehung (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung begründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das elterliche Grundrecht auf Erziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) kann im Einzelfall einen Anspruch der Eltern auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung begründen.

2

Ob ein Anspruch auf Befreiung von schulischen Veranstaltungen aufgrund religiöser Erziehung besteht, ist eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage, die der Klärung durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugänglich ist.

3

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat und daher der Zulassung der Revision bedarf.

4

Die Zulassung der Revision dient der Prüfung und Konkretisierung der Abwägungsmaßstäbe zwischen elterlichem Erziehungsrecht und schulischer Teilnahmepflicht.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Dezember 2011, Az: 19 A 610/10, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung zusteht.