Revisionszulassung; Grundrecht auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG hält die Beschwerde für begründet. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Senat wird klären, unter welchen Voraussetzungen das Elternrecht auf religiöse Kindeserziehung (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Befreiung von der Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung begründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das elterliche Grundrecht auf Erziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) kann im Einzelfall einen Anspruch der Eltern auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung begründen.
Ob ein Anspruch auf Befreiung von schulischen Veranstaltungen aufgrund religiöser Erziehung besteht, ist eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage, die der Klärung durch die obergerichtliche Rechtsprechung zugänglich ist.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat und daher der Zulassung der Revision bedarf.
Die Zulassung der Revision dient der Prüfung und Konkretisierung der Abwägungsmaßstäbe zwischen elterlichem Erziehungsrecht und schulischer Teilnahmepflicht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Dezember 2011, Az: 19 A 610/10, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Voraussetzungen, unter denen Eltern aufgrund ihres Grundrechts auf Kindeserziehung in religiöser Hinsicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GG) im Einzelfall ein Anspruch auf Befreiung ihres Kindes von der Pflicht zur Teilnahme an einer schulischen Veranstaltung zusteht.