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BVerwG·6 B 70/23, 6 B 70/23 (6 C 5/24)·23.05.2024

Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht

Öffentliches RechtRundfunkrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Revision gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Zu klären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beitragspflicht entfällt, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Vielfaltssicherungsauftrag strukturell verfehlt und dadurch ein individueller Vorteil fehlt.

Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des BayVGH; Revision der Klägerin wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Die Beitragspflicht kann in Frage stehen, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen gesetzlichen Vielfaltssicherungsauftrag derart strukturell verfehlt, dass ein individueller Vorteil für Beitragszahler entfallen kann.

3

Ob ein individueller Vorteil fehlt, ist durch eine überprüfbare Prüfung der funktionalen Erfüllung des Rundfunkauftrags und des Programminhalts zu bestimmen; bloße Rügen ohne konkrete Anknüpfung sind nicht ausreichend.

4

Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63 GKG) und kann vorläufig erfolgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 63 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 17. Juli 2023, Az: 7 BV 22.2642, Urteil

vorgehend VG München, 21. September 2022, Az: M 6 K 22.3507, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Juli 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 63,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9).

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 GKG.