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BVerwG·6 B 69/10, 6 B 69/10 (6 C 11/11)·20.04.2011

Revisionszulassung; Sanitätsdienst der Bundeswehr ein waffenloser Dienst?

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehr-/BundeswehrrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über die Einstufung des Sanitätsdienstes der Bundeswehr. Das BVerwG gab der Beschwerde statt, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des KDVG und der VwGO hat. Streitpunkt ist, ob unter den vom VG unterstellten Voraussetzungen der Sanitätsdienst weiterhin als waffenloser Dienst anzusehen ist. Zudem wurde die Streitwertfestsetzung nach den einschlägigen GKG-Vorschriften getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision im Verwaltungsverfahren ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 10 KDVG i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage dient, insbesondere zur Abgrenzung von Rechtsinstituten wie dem waffenlosen Dienst beim Sanitätsdienst der Bundeswehr.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; für das Revisionsverfahren ist vorläufig § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG anzuwenden.

4

Die vom Verwaltungsgericht als gegeben angenommenen tatsächlichen Voraussetzungen schließen die Prüfung grundsätzlicher Rechtsfragen durch das Revisionsgericht nicht aus, wenn diese Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen.

Relevante Normen
§ 10 Abs 2 S 1 KDVG 2003§ 10 Abs 2 S 2 KDVG 2003§ 135 S 3 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Koblenz, 28. September 2010, Az: 2 K 216/10.KO, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 KDVG i.V.m. §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob unter den Voraussetzungen, die das Verwaltungsgericht als wahr unterstellt und auf die es seine Entscheidung gestützt hat, noch davon ausgegangen werden kann, dass der Sanitätsdienst in der Bundeswehr ein waffenloser Dienst ist.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.