Revisionszulassung; juristisches Prüfungsrecht der Länder; mündliche Prüfung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen und die Revisionszulassung erteilt. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) zur Frage, ob Landesrecht angesichts von Art.12 Abs.1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regeln muss, ob ein bereits teilgeprüfter Kandidat trotz unentschuldigter Verspätung an den verbleibenden mündlichen Prüfungsteilen teilnehmen kann. Der Beschluss enthält ferner Feststellungen zur Streitwertfestsetzung nach dem GKG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revisionszulassung erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO grundsätzliche Bedeutung, wenn sie Fragen zum Spannungsverhältnis zwischen landesrechtlichen Prüfungsregelungen und grundgesetzlichen Freiheitsrechten (insbesondere Art.12 Abs.1 GG) aufwirft.
Bei der Frage, ob ein Prüfungsbewerber, der bereits Teile der mündlichen Prüfung absolviert hat, trotz unentschuldigter Verspätung an den verbleibenden Prüfungsteilen teilnehmen darf, sind die Berufsfreiheit (Art.12 Abs.1 GG) und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten und zu prüfen.
Die Zulässigkeit landesrechtlicher Regelungen, die ein Fortsetzen der Prüfung bei unentschuldigter Verspätung ausschließen, ist nach den Maßstäben der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu prüfen.
Für die Streitwertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision sind §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 GKG maßgeblich; für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist §63 Abs.1 Satz1 GKG anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juni 2017, Az: 14 A 2441/16, Urteil
vorgehend VG Minden, 11. November 2016, Az: 8 K 1116/15
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls in welchem Maß das Landesrecht zur Regelung der juristischen Prüfungen vor dem bundesverfassungsrechtlichen Hintergrund der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Raum dafür lassen muss, dass ein Prüfling, der bereits einen Teil der mündlichen Prüfung absolviert hat, aber zu den weiteren Teilen unentschuldigt verspätet erscheint, an der restlichen Prüfung teilnehmen kann, um ein Nichtbestehen der Prüfung zu vermeiden.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.