Fotografieren eines SEK-Beamten
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitfrage ist, ob das bloße Fotografieren eines SEK-Beamten einen speziellen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellt. Das Gericht sieht diese Frage als in der Rechtsprechung des BVerwG noch nicht ausreichend geklärt und revisionswürdig an. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen GKG- und ZPO-Vorschriften.
Ausgang: Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt oder zur Klärung bislang nicht hinreichend geklärter Rechtsfragen beiträgt.
Ob das bloße Fotografieren eines Polizeibeamten einen eigenständigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, kann eine solche grundsätzliche Bedeutung begründen.
Die Streitwertfestsetzung in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.2 GKG sowie §5 ZPO; für das Revisionsverfahren ist zusätzlich §63 Abs.1 GKG zu beachten.
Für die Zulassung der Revision reicht es aus, dass die Sache das Potenzial zur Rechtsfortbildung hat und im Bereich der bisherigen BVerwG-Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 19. August 2010, Az: 1 S 2266/09, Urteil
Gründe
1. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob bereits das Fotografieren einen speziellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines SEK-Beamten darstellt.
2. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 5 ZPO und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.