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BVerwG·6 B 62/18, 6 B 62/18 (6 C 19/18)·03.08.2018

Revisionszulassung wegen Divergenz; Anspruch auf Durchführung eines Überdenkensverfahrens

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das BVerwG gewährte die Zulassung wegen Divergenz. Zentral ist, dass aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch auf ein Überdenkensverfahren folgt. Prüfer müssen Bewertungen begründen, Prüfungsakten offenlegen, substantiierten Einwänden nachgehen und gegebenenfalls ihre Bewertung korrigieren; Behörden und Gerichte dürfen die Prüferentscheidung nicht substituieren.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Divergenz stattgegeben; Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen der Anspruch des Prüflings auf ein Überdenkensverfahren, in dem Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, Prüfungsakten zugänglich machen und substantiierten Einwänden nachgehen.

2

Ein Überdenkensanspruch umfasst, dass substantiierten Einwänden des Prüflings diese den beteiligten Prüfern zugeleitet werden und die Prüfer sich damit auseinandersetzen sowie berechtigte Einwände durch Bewertungsänderung berücksichtigen.

3

Weder die Prüfungsbehörde noch die Verwaltungsgerichte dürfen anstelle der Prüfer über die Berechtigung prüfungsspezifischer Wertungen entscheiden; die Entscheidung über eine Änderung der Bewertung obliegt allein den Prüfern im Überdenkensverfahren.

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Die bloße bereits in der Bewertung enthaltene Begründung der Prüfer ersetzt nicht ohne weiteres das Überdenkensverfahren; dessen Zweck umfasst auch die Infragestellung bereits getroffener Wertungen.

Relevante Normen
§ Art 12 Abs 1 GG§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 13. November 2017, Az: 5 A 538/16, Urteil

vorgehend VG Leipzig, 24. Februar 2016, Az: 4 K 624/13

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG der Rechtssatz, dass zum Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit bei berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren gewährleistet sein muss, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistungen korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten Grundlage - erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2005 - 6 B 45.05 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 408 und vom 9. Oktober 2012 - 6 B 39.12 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 417; grundlegend BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <137> sowie BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34 <45 ff.>).

2

Nach dieser Rechtsprechung besteht bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein grundrechtlich fundierter Anspruch des Prüflings, dass die Prüfer seine Einwände gegen ihre Wertungen überdenken; es ist ausgeschlossen, dass ohne erneute Beteiligung der Prüfer über die Berechtigung der substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen entschieden und von der Durchführung eines Überdenkensverfahrens allein aufgrund der von den Prüfern abgegebenen Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung abgesehen wird. Weder die Prüfungsbehörde bzw. hier der Prüfungsausschuss noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, sich anstelle der Prüfer mit den Einwänden auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Bewertungen der Prüfungsleistungen zu ändern sind. Dies obliegt allein den Prüfern im Überdenkensverfahren.

3

Von diesem Rechtssatz ist das Oberverwaltungsgericht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen, soweit es bei substantiierten Einwänden des Prüflings gegen prüfungsspezifische Wertungen einer berufsbezogenen Studienprüfung einen Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens verneint hat, wenn die Prüfer in ihrer Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung zu diesen Einwänden bereits hinreichend Stellung genommen haben. Der Zweck des Überdenkens liegt auch darin, bereits getroffene Wertungen in Frage zu stellen.

4

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.