Revisionszulassung; Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum; Rechtsgrundlage
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob offene Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum zur Strafverfolgungsvorsorge auf Landespolizeirecht gestützt werden darf oder bundesrechtlich abschließend geregelt ist und welche verfassungsrechtlichen Anforderungen gelten. Die Klägerin erhält Prozesskostenhilfe und einen beigeordneten Anwalt; der Streitwert wird vorläufig festgesetzt.
Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Prozesskostenhilfe bewilligt und Anwalt beigeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn der Streit grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung bislang nicht ausreichend geklärter Rechtsfragen beitragen kann.
Landesrechtliche Ermächtigungen zur offenen Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum bedürfen einer verfassungsrechtlich überprüfbaren Ausgestaltung, insbesondere in Bezug auf Grundrechtsschutz und Eingriffsregelungen.
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz ist der Bedürftige nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO zur Vertretung ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies erforderlich ist.
Prozessuale Festsetzungen wie der Streitwert für Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52) und können vorläufig nach § 63 GKG bestimmt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 22. Juni 2010, Az: 4 Bf 276/07, Urteil
Gründe
1. Die Revision ist gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung insbesondere der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob die offene Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum zum Zwecke der Strafverfolgungsvorsorge auf das Polizeigesetz eines Bundeslandes gestützt werden darf oder ob die Gesetzgebung des Bundes zum Strafverfahrensrecht insoweit abschließend ist, sowie welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an die Ausgestaltung einer landesrechtlichen Ermächtigung zu solchen Maßnahmen stellt.
2. Auf ihren Antrag ist der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Sie hat dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Beschwerde gegen die die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Klägerin hat durch Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und Vorlage entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) nachgewiesen, dass sie die Kosten für die Prozessführung nicht aufbringen kann.
3. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der von ihr benannte und zu ihrer Vertretung bereite Rechtsanwalt D. A. beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO).
4. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.