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BVerwG·6 B 55/10, 6 B 55/10 (6 C 19/11)·18.05.2011

Revisionszulassung; Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtPrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das BVerwG erkennt grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Widerspruchs- oder internen Kontrollverfahren, um eine Bewertung erläutert zu erhalten, das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit verletzt und ein 'ungenügend' unverhältnismäßig wäre. Der Streitwert wird nach den einschlägigen Vorschriften des GKG bestimmt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; grundsätzliche Bedeutung der Frage zur Kontaktaufnahme Prüfling–Prüfer und Chancengleichheit bejaht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu prüfen, wenn die Sache eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Widerspruchs- oder verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit dem Ziel, die Bewertung erläutert zu erhalten, kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, sofern sie die Anwendung bundesrechtlicher Vorgaben zur Chancengleichheit berührt.

3

Ist dadurch die Chancengleichheit im Prüfungsverfahren tangiert, ist zu prüfen, ob die daraus folgende Bewertung mit 'ungenügend' als eine vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit unverhältnismäßige Sanktion anzusehen ist.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts gelten im Beschwerdeverfahren §§ 47 Abs. 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG und im Revisionsverfahren §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 2. Juni 2010, Az: 2 A 128/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob eine persönliche Kontaktaufnahme des Prüflings mit dem Prüfer im Widerspruchs- oder verwaltungsinternen Kontrollverfahren mit dem Anliegen, die Bewertung einer Arbeit durch den Prüfer erläutert zu erhalten, sich als Verletzung des bundesrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren darstellt, die nach ihrem Gewicht eine Bewertung der Arbeit mit ungenügend als eine vor dem Grundrecht der Berufsfreiheit verhältnismäßige Sanktion erscheinen lässt.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.