Themis
Anmelden
BVerwG·6 B 53/12, 6 B 53/12 (6 C 10/13)·11.06.2013

Revisionszulassung; Entgeltgenehmigung; Konsultationsverfahren; Konsolidierungsverfahren

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben. Die Kammer sieht grundsätzliche Bedeutung in der Frage, ob die Bundesnetzagentur die endgültige Erteilung einer Entgeltgenehmigung von einem vorherigen Konsultations- und Konsolidierungsverfahren (§12 TKG) abhängig machen darf und ob eine vorläufige Genehmigung zur Wahrung der Frist des §31 Abs.6 Satz3 TKG a.F. genügt. Zudem wird die Streitwertfestsetzung gemäß GKG geregelt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Fragen zu Entgeltgenehmigung, §12 TKG und Vorläufigkeit nach §31 Abs.6 TKG a.F.).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat und zur Klärung bedeutsamer Rechtsfragen beitragen kann.

2

Fragen, ob die Bundesnetzagentur die Erteilung einer endgültigen Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§12 TKG) abhängig machen darf, können grundsätzliche Bedeutung besitzen und revisionsrechtlich zu prüfen sein.

3

Zur Wahrung der Entscheidungsfrist des §31 Abs.6 Satz3 TKG a.F. kann die Erteilung einer vorläufigen Entgeltgenehmigung rechtlich relevant sein; ob dies zur Fristwahrung ausreicht, ist im Einzelfall zu klären.

4

Für die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren gelten die Regelungen des GKG, insbesondere §47 Abs.1, §52 Abs.1 und für die vorläufige Festsetzung im Revisionsverfahren §63 Abs.1 Satz1 GKG.

Relevante Normen
§ 31 Abs 6 S 3 TKG 2004§ 12 TKG 2004§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 12 TKG§ 31 Abs. 6 Satz 3 TKG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Köln, 19. September 2012, Az: 21 K 7809/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Bundesnetzagentur berechtigt ist, die endgültige Entscheidung über die Erteilung einer Entgeltgenehmigung von der vorherigen Durchführung eines Konsultations- und Konsolidierungsverfahrens (§ 12 TKG) abhängig zu machen und ob der Erlass einer vorläufigen Entgeltgenehmigung zur Wahrung der Entscheidungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.) ausreicht.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.