Revisionszulassung; Einziehung von Sachen Dritter; Vereinsverbot
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung zur Einziehung von Sachen Dritter im Zusammenhang mit einem Vereinsverbot. Strittig ist, ob der für die Einziehung erforderliche Vorsatz des Berechtigten nur die Überlassung der Sache an verfassungswidrige Bestrebungen oder auch deren Nutzung durch den verbotenen Verein umfasst. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision zu, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat; der Streitwert wird vorläufig nach GKG festgesetzt.
Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des VGH wird aufgehoben; die Revision des Beklagten wird zur Fortbildung des Rechts und zur Klärung des Vorsatzbegriffs beim Einziehungsverfahren zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweist, insbesondere bei klärungsbedürftigen Auslegungsfragen von Bundesrecht.
Für die Einziehung von Sachen Dritter nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 VereinsG ist Vorsatz des Berechtigten erforderlich; offen und klärungsbedürftig ist, ob dieser Vorsatz sowohl die Überlassung der Sache als auch deren Nutzung durch den verbotenen Verein erfassen muss.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG); vorläufige Streitwertfestsetzungen sind zulässig.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2020, Az: 4 B 20.124, Urteil
vorgehend VG Bayreuth, 7. Juni 2018, Az: B 1 K 16.23, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Juni 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 12 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Vorsatz des Berechtigten, der für die Einziehung von Sachen Dritter aus Anlass eines Vereinsverbots nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 12 Abs. 2 VereinsG erforderlich ist, nicht nur die Überlassung der Sache für verfassungswidrige Bestrebungen, sondern auch ihre Nutzung durch den verbotenen Verein umfassen muss.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.