Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Berufung gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung zu einer Bewertungsplattform. Der Senat verneint die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da keine konkrete, fallübergreifende und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage dargelegt ist. Subjektive Einschätzungen der Parteien oder der Vorinstanz genügen nicht zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.
Ausgang: Zulassungsbeschwerde zur Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn für die angefochtene Entscheidung eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung ist, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist.
Die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung richtet sich nach objektiven Kriterien; die bloße subjektive Auffassung der Beteiligten oder die Feststellung der Vorinstanz begründet diese Bedeutung nicht.
Rechtsfragen, die ausschließlich auf die Entscheidung des Einzelfalls zielen oder Tatsachen- bzw. Wertungsfragen betreffen, sind einer grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren regelmäßig nicht zugänglich.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Oktober 2017, Az: 16 A 770/17, Urteil
vorgehend VG Köln, 16. Februar 2017, Az: 13 K 6093/15, Urteil
Gründe
I
Die Klägerin wendet sich gegen eine datenschutzrechtliche Anordnung, die der Beklagte im Hinblick auf eine von ihr betriebene Bewertungsplattform für Autofahrer erlassen hat. Ihre Klage ist vor dem Verwaltungsgericht überwiegend erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision.
II
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung des Senats allein maßgeblichen Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.
Die Klägerin greift das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in der Sache an und hält vor diesem Hintergrund für grundsätzlich bedeutsam,
"ob die Revision nicht schon deshalb zuzulassen ist, da Klägerin und Beklagte den Rechtsstreit von grundsätzlicher Natur halten und das VG Köln dies auch so gesehen hat;
ob es sich bei den Bewertungen um Tatsachenbehauptungen oder um Werturteile handelt;
ob das Grundrecht der Meinungsfreiheit in Bezug auf die Portalnutzer ausreichend gewürdigt wurde."
Der ersten der aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht bedarf. Es liegt auf der Hand, dass die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach den einleitend genannten objektiven Maßstäben zu ermitteln ist und sich nicht danach richtet, ob die Beteiligten den Rechtsstreit subjektiv für grundsätzlich bedeutsam halten und das erstinstanzliche Gericht "dies auch so gesehen hat". Die zweite und die dritte der von der Klägerin bezeichneten Fragen beziehen sich ausschließlich auf den durch das angefochtene Urteil entschiedenen Einzelfall. Sie sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich und mithin in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.