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BVerwG·6 B 45/10, 6 B 45/10 (6 C 2/11)·19.01.2011

Nichtzulassungsbeschwerde; Rundfunkgebühr

Öffentliches RechtRundfunkrechtGebührenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die einem Grundstück zugeordnet und im nicht ausschließlich privaten Bereich aufgestellt sind, als Zweitgeräte nach §5 Abs.3 RGebStV befreit sein können. Zudem wurde die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren nach den einschlägigen GKG‑Vorschriften geregelt. Die Entscheidung dient der Klärung bislang nicht ausreichend geklärter Rechtsfragen.

Ausgang: Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Streitwertfestsetzung nach GKG getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zuzulassen, wenn der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung bisher nicht hinreichend geklärter Rechtsfragen beitragen kann.

2

Bei der Anwendung des §5 Abs.3 RGebStV ist zu prüfen, ob Rundfunkempfangsgeräte, die einem Grundstück zugeordnet und im nicht ausschließlich privaten Bereich betrieben werden, als Zweitgeräte anzusehen sind, wenn auf dem Grundstück der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Empfangsgeräte bereithält.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 i.V.m. §52 Abs.3 GKG.

4

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung kann auf Grundlage von §47 Abs.1, §52 Abs.3 i.V.m. §63 Abs.1 Satz 1 GKG erfolgen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 5 Abs 3 RdFunkGebStVtr HE 2009§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 5 Abs. 3 RGebStV§ 47 Abs. 1 Satz 2§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 30. Juni 2010, Az: 10 A 730/10, Beschluss

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob neuartige Rundfunkempfangsgeräte, die sich im nicht ausschließlich privaten Bereich befinden, aber einem Grundstück zugeordnet sind, auf dem der Gebührenpflichtige im privaten Bereich andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereit hält, gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV als Zweitgeräte von der Rundfunkgebühr befreit sind.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.