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BVerwG·6 B 43/10, 6 B 43/10 (6 C 8/11)·15.03.2011

Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als begründet angesehen; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand ist die Frage der Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden im Hinblick auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Revision zugelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Fragen zur Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden, insbesondere zur Bewertung einzelner Prüfungsteile, können grundsätzliche Bedeutung haben und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

4

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgt unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. April 2010, Az: 8 A 3247/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden im Hinblick auf die Bewertung von Prüfungsteilen weiter zu klären.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.