Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als begründet angesehen; die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand ist die Frage der Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden im Hinblick auf die Bewertung einzelner Prüfungsteile. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb die Revision zugelassen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.
Fragen zur Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden, insbesondere zur Bewertung einzelner Prüfungsteile, können grundsätzliche Bedeutung haben und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren erfolgt unter Bezugnahme auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 29. April 2010, Az: 8 A 3247/09, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage der Anfechtbarkeit von Prüfungsbescheiden im Hinblick auf die Bewertung von Prüfungsteilen weiter zu klären.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.