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BVerwG·6 B 4/13, 6 B 4/13 (6 C 8/13)·17.04.2013

Revisionszulassung; Erteilung des Einvernehmens

Öffentliches RechtVerfassungsrechtHochschulrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das BVerwG erachtet die Sache als von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Entschieden werden soll, welche Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 GG für das landesrechtlich geregelte Einvernehmen des Fachbereichs Medizin bei Entscheidungen des Universitätsklinikums (Forschung/Lehre) und für dessen gerichtliche Überprüfung gelten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen zur Klärung von Art. 5 Abs. 3 GG betreffend Einvernehmen des Fachbereichs Medizin

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben, wenn sie zur Klärung der Auslegung und Reichweite eines Grundrechts in Bezug auf landesrechtliche Verfahrensvorschriften beitragen kann.

2

Art. 5 Abs. 3 GG (Wissenschaftsfreiheit) stellt verfassungsrechtliche Anforderungen, die bei der Erteilung eines landesrechtlich vorgesehenen Einvernehmens des Fachbereichs zu Entscheidungen des Universitätsklinikums, die Forschung und Lehre betreffen, zu beachten sind.

3

Die gerichtliche Überprüfung der Erteilung oder Versagung eines solchen Einvernehmens hat darauf zu prüfen, ob die verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 GG eingehalten worden sind.

4

Die Nichtzulassung der Revision ist aufzuheben, wenn die Rechtssache verfassungsrechtliche Grundsatzfragen wirft, deren Klärung für zukünftige Entscheidungen bedeutsam ist.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 5 Abs 3 S 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. November 2012, Az: 15 A 1771/11, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, welche Vorgaben aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Erteilung des landesrechtlich vorgesehenen Einvernehmens des Fachbereichs Medizin der Universität zu Entscheidungen des Universitätsklinikums, die den Bereich von Forschung und Lehre betreffen, und für die gerichtliche Überprüfung der Erteilung bzw. der Versagung des Einvernehmens herzuleiten sind.