Revisionszulassung; Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte und Beigeladene richteten Nichtzulassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision; den Beigeladenen wurde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, da ihre fristgerecht zur Post gegebene Beschwerdeschrift verloren ging. Die Beschwerdebegründung per Telefax wurde als fristgerecht anerkannt. Das BVerwG sieht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich der Frage, wer die Kosten der fiktiven Nachversicherung früherer Reichspostbediensteter zu tragen hat, und hat die Beschwerden stattgegeben.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten und Beigeladenen als begründet angesehen; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO ist zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war und glaubhaft macht, dass die Schrift rechtzeitig zur Post gegeben wurde.
Die Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist gewahrt, wenn die Begründung noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Stelle eingeht, auch durch Telefax am selben Tag.
Ein Beigeladener kann eine Nichtzulassungsbeschwerde führen, soweit er zum Verfahren richtig hinzugezogen wurde und die Entscheidung zu seinem Nachteil ergangen ist (Beschwer im materiellen Sinne).
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung von Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung beitragen kann, etwa zur Zuständigkeits- und Kostenverteilung bei rentenrechtlicher Nachversicherung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Mai 2013, Az: 13 A 2787/10, Urteil
Gründe
1. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision sind zulässig.
a) Die Beigeladenen haben zwar die am 24. Juni 2013 endende Frist aus § 133 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 22. Mai 2013 zugestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts versäumt, denn ihre Beschwerdeschrift ist erst am 2. Juli 2013 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Den Beigeladenen ist jedoch auf ihren in der Beschwerdeschrift enthaltenen und innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist gehindert waren. Sie haben den Verlust der rechtzeitig zur Post gegebenen Beschwerdeschrift glaubhaft gemacht. Aus ihrem Vortrag und den zur Glaubhaftmachung beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen hier und in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 B 31.13 ergibt sich zum einen, dass eine von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen bereits am 17. Juni 2013 gefertigte Beschwerdeschrift von dessen Hilfspersonal am selben Tag ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde, so dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen von dem fristgerechten Eingang jener Schrift bei dem Oberverwaltungsgericht ausgehen durfte. Zum anderen ist glaubhaft gemacht, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen am 28. Juni 2013 erfahren hat, dass das Oberverwaltungsgericht die besagte Schrift nicht erreicht hatte.
b) Entgegen der Ansicht der Klägerin haben die Beigeladenen die Beschwerdebegründungsfrist aus § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingehalten, denn die Beschwerdebegründung vom 19. Juli 2013 ist bei dem Oberverwaltungsgericht am selben Tag per Telefax eingegangen.
c) Den Beigeladenen fehlt es auch nicht an der für die Zulässigkeit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Beschwer, denn sie sind zu Recht zum Verfahren hinzugezogen worden und das Oberverwaltungsgericht hat zu ihrem Nachteil entschieden (vgl. zu der materiellen Beschwer eines Beigeladenen in diesem Sinne allgemein: Urteil vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 7 C 32.98 - Buchholz 406.252 § 7 UmweltinfoG Nr. 1 S. 2, insoweit in BVerwGE 110, 17 nicht abgedruckt).
2. Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.
Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten zu tragen haben, die durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund der fiktiven Nachversicherung von früheren Reichspostbediensteten entstanden sind.