Themis
Anmelden
BVerwG·6 B 39/10, 6 B 39/10 (6 C 3/11)·19.01.2011

Nichtzulassungsbeschwerde; Telekommunikation; Regulierung; Vorleistungsentgelt

Öffentliches RechtTelekommunikationsrechtRegulierungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beigeladene richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision. Zentral ist, ob eine befristete Genehmigung von Vorleistungsentgelten Vertrauensschutz zugunsten von Wettbewerbern hinsichtlich späterer, höherer Genehmigungen begründet. Das BVerwG hält die Sache für grundsätzliche Bedeutung und gibt die Beschwerde statt; die Revision kann zur diesbezüglichen Klärung zugelassen werden. Der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften bemessen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Angelegenheit wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Es kann grundsätzliche Bedeutung haben und ist klärungsbedürftig, inwieweit eine dem regulierten Unternehmen erteilte befristete Genehmigung von Vorleistungsentgelten Vertrauensschutz zugunsten der Wettbewerber begründet.

3

Für die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG maßgeblich; für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ergänzend § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

4

Die Zulassung der Revision durch das BVerwG dient insbesondere der Klärung grundsätzlicher Fragen der Regulierung im Telekommunikationsbereich.

Relevante Normen
§ TKG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend VG Köln, 22. April 2010, Az: 1 K 6275/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, inwieweit eine dem regulierten Unternehmen erteilte befristete Genehmigung von Vorleistungsentgelten Vertrauensschutz zugunsten der Wettbewerber im Hinblick auf eine später für den Restzeitraum erteilte Genehmigung höherer Entgelte entfaltet.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG).