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BVerwG·6 B 38/13, 6 B 38/13 (6 C 5/14)·07.01.2014

Revisionszulassung; Kosten rentenrechtlicher Nachversicherung von Beamten der Postnachfolgeunternehmen

Öffentliches RechtBeamtenversorgungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Streitgegenstand ist, ob die Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung ehemaliger Beamter zu tragen haben. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) und lässt die Revision zu. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.

2

Eine Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung zur Klärung von für mehrere Fälle bedeutsamen Rechtsfragen beitragen kann, etwa zur Abgrenzung von Kostenverantwortlichkeiten zwischen Versorgungskassen und Nachfolgeunternehmen.

3

Fragen zur Kostentragung für die rentenrechtliche Nachversicherung ehemaliger Beamter können grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO besitzen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Für die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision sind § 47 Abs. 1 S. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG maßgeblich.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 14 bis 18a PostPersRG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 14 ff. PostPersRG§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Mai 2013, Az: 13 A 40/11, Urteil

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob die nach Maßgabe der §§ 14 ff. PostPersRG tätige heutige Postbeamtenversorgungskasse oder die Postnachfolgeunternehmen die Kosten für die rentenrechtliche Nachversicherung von ohne beamtenrechtliche Altersversorgung aus dem Dienst der Postnachfolgeunternehmen geschiedenen Beamten zu tragen haben.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.