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BVerwG·6 B 34/19, 6 B 34/19 (6 C 25/19)·13.11.2019

Klagebefugnis der Landesmedienanstalt; Revisionszulassung

Öffentliches RechtMedienrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landesmedienanstalt hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, mit der sie die Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt prüfen lassen will. Zentral ist die Frage, ob eine Landesmedienanstalt gegen einen solchen Bescheid klagebefugt ist. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zur Klärung der Klagebefugnis einer Landesmedienanstalt zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Die Zulassung der Revision kann erfolgen, um grundsätzliche Rechtsfragen zu klären, etwa die Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.

3

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren kann auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG beruhen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. November 2018, Az: 3 LB 20/14, Urteil

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 23. Mai 2013, Az: 11 A 4/13

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob einer Landesmedienanstalt eine Klagebefugnis gegen einen bundesweit gültigen rundfunkrechtlichen Zulassungsbescheid einer anderen Landesmedienanstalt zusteht.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.