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BVerwG·6 B 33/19, 6 B 33/19 (6 C 13/19)·07.08.2019

Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zum Kapazitätserschöpfungsgebot

Öffentliches RechtHochschulrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG gab der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statt und erkannte grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Streitgegenstand ist, ob und in welchem Umfang die in einer Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzte Zahl von Studienplätzen eines staatlich geförderten Masterstudiengangs verfassungsrechtlich auf Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebots überprüfbar ist, wenn der Studiengang von einem privaten Träger im Rahmen eines Kooperationsvertrags ohne Inanspruchnahme universitärer Kapazitäten durchgeführt wird. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO hat.

2

Bei staatlich finanzierten Studiengängen, deren Zulassungszahlen durch Verordnung festgelegt sind, kann eine verfassungsrechtliche Prüfung erforderlich sein, ob das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung eingehalten ist, auch wenn der Studiengang von einem privaten Träger im Rahmen eines Kooperationsvertrags ohne Inanspruchnahme universitärer Kapazitäten durchgeführt wird.

3

Für die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren sind § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG maßgeblich; für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen.

4

Die Vereinbarung einer Mindestzahl von Studienplätzen in einem Kooperationsvertrag zwischen staatlicher Hochschule und privatem Träger enthebt die zugrundeliegende Regelung nicht automatisch einer verfassungsrechtlichen Kontrolle hinsichtlich der Kapazitätserschöpfung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 12 Abs 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 19. März 2019, Az: 2 LC 348/18, Urteil

vorgehend VG Hannover, 7. November 2017, Az: 8 A 4150/16

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Überprüfung der in der Zulassungszahlen-Verordnung festgesetzten Zahl von Studienplätzen für einen mit staatlichen Mitteln finanzierten Masterstudiengang einer staatlichen Hochschule am Maßstab des verfassungsrechtlichen Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung erforderlich ist, wenn der Studiengang von einer Bildungseinrichtung in privater Trägerschaft ohne Inanspruchnahme von Kapazitäten der Hochschule auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags durchgeführt wird, aus dem sich die Mindestzahl der Studienplätze dieses Studiengangs ergibt.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.