Revisionszulassung; Anwendungsbereich des § 107 Abs. 5 OWiG
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des Thüringer OVG auf und lässt die Revision zu. Die Beschwerde des Beklagten war begründet, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und zur Klärung des Anwendungsbereichs von § 107 Abs. 5 OWiG beitragen kann. Streitwert und Kostenregelungen wurden gemäß einschlägigen GKG-Vorschriften vorläufig bzw. der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung zur Klärung des Anwendungsbereichs von § 107 Abs. 5 OWiG hat.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Entscheidung zur Klärung des Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm beitragen kann, insbesondere von Vorschriften des OWiG wie § 107 Abs. 5.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren kann auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG gestützt werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 20. Oktober 2021, Az: 3 KO 120/21, Urteil
vorgehend VG Weimar, 21. September 2017, Az: 1 K 1104/15 We
Tenor
Die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 3,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage des Anwendungsbereichs des § 107 Abs. 5 OWiG beitragen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.