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BVerwG·6 B 3/12·15.06.2012

Rauchverbot in Gaststätten innerhalb von Einkaufspassagen; Revisibilität

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Entscheidung, ein Rauchverbot in Gaststättenbereichen innerhalb von Einkaufspassagen anzuwenden. Zentrales Problem ist, ob dadurch verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheit und Gleichheit der Raucher beeinträchtigt werden. Das BVerwG verneint Zulassungsgründe für die Revision und weist die Grundsatzrüge als unbegründet zurück, weil keine klärungsbedürftigen bundesrechtlichen Fragen dargetan sind. Die Prüfung der Vereinbarkeit des ausgelegten Landesrechts mit dem Grundgesetz bleibt der Revisionsinstanz verwehrt.

Ausgang: Grundsatzrüge gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Heranziehung bundesechtlicher Normen bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Die bloße Auffassung, eine landesrechtliche Norm sei verfassungsrechtlich bedenklich, genügt nicht; es ist konkret darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen werden soll und weshalb dies grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit eröffnet.

3

Die Nichtzulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die vorgelegte Streitfrage die Vereinbarkeit nicht revisiblen Landesrechts mit dem Grundgesetz betrifft und somit die rechtliche Prüfung der Anwendung des Landesrechts der Revisionsinstanz verwehrt ist.

4

Ein Inhaber einer Gaststätte kann ein negatives Feststellungsinteresse daraus ableiten, dass durch ein örtlich begrenztes Rauchverbot in Passagen Rechte seiner Kunden beim Gaststättenbesuch drohentlich beeinträchtigt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 7 Abs 1 NRauchSchG BW§ 42 Abs 2 VwGO§ 43 Abs 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 2 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 18. Oktober 2011, Az: 10 S 2533/09, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 29. September 2009, Az: 11 K 4149/08, Urteil

Leitsatz

Die Klägerin als Inhaberin des streitbefangenen Lokals ist nicht gehindert, ihr negatives Feststellungsinteresse aus einer drohenden Beeinträchtigung von Rechten ihrer Kunden beim Gaststättenbesuch abzuleiten.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich im Wege der Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig, ob die Verhaltensfreiheit der Raucher im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG dergestalt eingeschränkt werden kann, dass das Rauchen in den Gaststättenbereichen untersagt werden darf, die in Passagen bzw. Einkaufszentren liegen, welche selbst nicht in den Geltungsbereich des jeweiligen Nichtraucherschutzes fallen. Die Beschwerde zeigt mit dieser Frage keinen Klärungsbedarf im Hinblick auf revisibles Recht auf.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104). Wird eine Vorschrift des Landesrechts - vorliegend § 7 Abs. 1 LNRSchG - als bundesverfassungsrechtlich bedenklich angesehen, ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Bestimmung Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 6 B 16.99). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche landesrechtliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen (Beschluss vom 10. Februar 2004 - BVerwG 6 B 3.04).

4

Daran fehlt es. Die mit der Grundsatzrüge aufgeworfene Frage betrifft nicht die Auslegung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern die Vereinbarkeit des nicht revisiblen Landesrechts - in der durch den Verwaltungsgerichtshof gefundenen Auslegung von § 7 Abs. 1 LNRSchG - mit den vorgenannten Normen der Bundesverfassung. Eine die Revisionszulassung allein rechtfertigende Frage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf diese Verfassungsnormen ist damit nicht dargelegt worden. Die Prüfung der rechtmäßigen Anwendung des die Klägerin belastenden Landesrechts ist dem Revisionsgericht verwehrt.