Revisionszulassung; Rechtsgrundlage für Vergaberegeln
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als begründet angenommen und die Revision zugelassen. Streitgegenstand ist die Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage Vergaberegeln bei Frequenzvergaben den Erwerbern Verhandlungspflichten zur Mitbenutzung von Netzen/Infrastruktur oder zur Überlassung von Spektrum auferlegen dürfen. Das BVerwG sieht die Rechtssache als von grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs. 2 VwGO). Es hält die Bedeutung trotz der bevorstehenden Umsetzung des EU‑Kodex für elektronische Kommunikation nicht als entfallen an.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet angenommen; Revision wird zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere wenn sie zur Klärung der Rechtsgrundlage für Vergaberegeln im Rahmen von Frequenzvergaben beitragen kann.
Die bevorstehende Umsetzung einer EU‑Richtlinie beseitigt nicht automatisch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, wenn nicht erkennbar ist, dass dadurch die streitige Rechtsfrage entfallen wird.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde‑ und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, ggf. § 63 GKG) und kann im Zulassungsverfahren vorläufig getroffen werden.
Vorinstanzen
vorgehend VG Köln, 17. Februar 2020, Az: 9 K 8499/18, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2020 - 9 K 8499/18 - wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 30 000 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage im Rahmen der Vergaberegeln, die für ein angeordnetes Verfahren zur Vergabe von Frequenzen erlassen werden, den Erwerbern von Frequenzspektrum Verhandlungspflichten in Bezug auf die Mitbenutzung von Funkkapazitäten, Netzen und Infrastrukturen oder die Überlassung von Spektrum auferlegt werden dürfen.
Es ist nicht absehbar, dass die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache infolge der Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 S. 36) in nationales Recht entfallen wird.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.