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BVerwG·6 B 24/13, 6 B 24/13 (6 C 30/13)·14.10.2013

Revisionszulassung; Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Waffenrecht

Öffentliches RechtWaffenrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG NRW auf und lässt die Revision gegen dessen Urteil zu. Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, inwiefern Alkoholaufnahme die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Waffenrecht beeinträchtigt. Der Senat will diese Rechtsfragen im Revisionsverfahren klären. Die Streitwerte wurden vorläufig festgesetzt.

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des OVG wird aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Frage: Alkohol und Zuverlässigkeit im Waffenrecht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Fortbildung des Rechts dient.

2

Zur Klärung, ob und in welchem Umfang die Aufnahme von Alkohol die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Sinne des Waffenrechts beeinträchtigt, kann die Zulassung der Revision geboten sein.

3

Die Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens kann der Entscheidung in der Hauptsache folgen.

4

Die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63 GKG) und kann für das Revisionsverfahren vorläufig festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 1§ 47 Abs. 3§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 28. Februar 2013, Az: 20 A 2430/11, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 11 750 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Auswirkungen der Alkoholaufnahme auf die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung im Waffenrecht zu klären.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.