Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung; vorherrschende Meinungsmacht; Fernsehveranstalter
KI-Zusammenfassung
Der Senat ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die Voraussetzungen der Annahme vorherrschender Meinungsmacht nach §26 Abs.1 RStV weiter zu klären. Damit soll dem Senat Gelegenheit gegeben werden, offene Rechtsfragen im Rundfunk-/Medienrecht zu entscheiden. Ferner nennt der Beschluss die gesetzlichen Grundlagen der Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren (GKG).
Ausgang: Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung von Rechtsfragen der Rechtsprechung dient.
Die Frage der Annahme vorherrschender Meinungsmacht im Sinne des §26 Abs.1 RStV kann grundsätzliche Bedeutung haben und rechtfertigt daher gegebenenfalls die Zulassung der Revision zur rechtsfortbildenden Entscheidung.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §47 Abs.1 Satz1 und Abs.3 sowie §52 Abs.1 GKG.
Für die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren ist auf §47 Abs.1 und §52 Abs.1 in Verbindung mit §63 Abs.1 Satz1 GKG abzustellen.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 15. Februar 2012, Az: 7 BV 11.285, Urteil
Gründe
Die Revision ist jedenfalls gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Annahme vorherrschender Meinungsmacht im Sinne von § 26 Abs. 1 RStV weiterer Klärung zuzuführen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.