Themis
Anmelden
BVerwG·6 B 22/16, 6 B 22/16 (6 C 45/16)·05.10.2016

Revisionszulassung; Videoaufnahme; Versammlungsrecht

Öffentliches RechtVersammlungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für begründet erklärt und die Revision zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil zu klären ist, ob polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 GG darstellen. Die Streitwertfestsetzungen erfolgten nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision zugelassen zur Klärung der Frage, ob polizeiliche Übersichtsaufnahmen vor Versammlungen Eingriff in Art. 8 Abs.1 GG darstellen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet, wenn die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist.

2

Für die Zulassung der Revision ist maßgeblich, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies kann die Befassung des Revisionsgerichts rechtfertigen.

3

Polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung können eine grundrechtsrelevante Frage aufwerfen und gegebenenfalls als Eingriff in das Versammlungsgrundrecht (Art. 8 Abs. 1 GG) zu qualifizieren sein; dies ist insbesondere im Rahmen der Revision zu prüfen.

4

Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren und die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren richten sich nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (§§ 47, 52, 63 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 8 Abs 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 8 Abs. 1 GG§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 15. Juli 2015, Az: 3 L 13/12, Urteil

vorgehend VG Schwerin, 29. September 2011, Az: 1 A 799/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen polizeiliche Übersichtsaufnahmen im Vorfeld einer Versammlung einen Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG darstellen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.