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BVerwG·6 B 22/14, 6 B 22/14 (6 C 45/14)·15.09.2014

Revisionszulassung; Zulassung zur Promotion; Vorstrafe

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen seine Ablehnung zur Promotion. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu, da die Sache grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitgegenstand ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Universität Vorstrafen bei der Zulassung zur Promotion berücksichtigen und die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf; dabei sind die betroffenen Grundrechtspositionen zu berücksichtigen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zu Vorstrafen und Führungszeugnis bei Promotionszulassung

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.

2

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Universität Vorstrafen eines Bewerbers in die Entscheidung über die Zulassung zur Promotion einbeziehen und die Zulassung deshalb versagen darf, kann grundsätzliche Bedeutung besitzen.

3

Bei der Prüfung, ob Vorstrafen in eine Zulassungsentscheidung einbezogen werden dürfen, sind die betroffenen Grundrechtspositionen der Beteiligten zu berücksichtigen.

4

Die Zulässigkeit der Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses durch eine Hochschule im Rahmen einer Promotionszulassung kann rechtserhebliche und grundsätzliche Fragestellungen i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO aufwerfen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 28. Januar 2014, Az: 2 A 315/12, Urteil

vorgehend VG Chemnitz, 14. März 2012, Az: 2 K 422/09

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur weiteren Klärung der Frage beitragen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Universität unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtspositionen berechtigt ist, Vorstrafen eines Bewerbers für eine Promotion in ihre Entscheidung über die Zulassung zur Promotion einzubeziehen und die Zulassung wegen der Vorstrafen zu versagen, und ob sie in diesem Zusammenhang die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangen darf.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.