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BVerwG·6 B 22/11, 6 B 22/11 (6 C 26/11)·25.08.2011

Zulassung der Revision: Überprüfung nach §4 Abs.3 WaffG bei Jahresjagdschein

Öffentliches RechtWaffenrechtJagdrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach §4 Abs.3 WaffG erforderlich ist, wenn sie ohne personenbezogenen Anlass erfolgt und seit der letzten Regelüberprüfung nur ca. zwei Jahre vergangen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass dem Betroffenen zuvor ein Jahresjagdschein erteilt/verlängert wurde, der nach §17 Abs.1 Satz2 BJagdG eine Zuverlässigkeitsprüfung voraussetzt. Die Entscheidung soll zur Klärung dieser bislang nicht abschließend geklärten Rechtsfragen beitragen.

Ausgang: Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn der Rechtsstreit zur Klärung bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts offener, grundsätzlicher Rechtsfragen beitragen kann.

2

Bei der Anordnung einer Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach §4 Abs.3 WaffG ist zu prüfen, ob ein personenbezogener Anlass vorliegt und welcher Zeitraum seit der letzten Regelüberprüfung vergangen ist.

3

Die vorherige Erteilung oder Verlängerung eines Jahresjagdscheins, die nach §17 Abs.1 Satz2 BJagdG eine Zuverlässigkeitsprüfung beinhaltet, ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer gesonderten waffenrechtlichen Überprüfung zu berücksichtigen.

4

Kurze Abstände (hier etwa zwei Jahre) seit einer letzten Regelüberprüfung können das Erfordernis einer zusätzlichen Überprüfung nach §4 Abs.3 WaffG in Frage stellen und sind bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 4 Abs. 3 WaffG§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 19. April 2011, Az: 11 LC 256/10, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst etwa zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften zuvor ein Jahresjagdschein erteilt bzw. verlängert worden ist, welcher ebenfalls eine - hier nicht durchgeführte - Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).