Revisionszulassung; telekommunikationsrechtliches Wegerecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde als begründet angesehen. Die Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, weil sie klärt, ob ein im Rahmen einer Lizenz nach den einschlägigen Bestimmungen des TKG übertragendes Recht zur Benutzung öffentlicher Wege bei Verschmelzung auf den Erwerber übergeht. Zudem wurde der Streitwert für Beschwerde und Revisionsverfahren nach den einschlägigen Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet stattgegeben; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Frage des Übergangs telekommunikationsrechtlicher Wegerechte bei Verschmelzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Ob ein Recht zur Benutzung öffentlicher Wegflächen, das mit der Erteilung einer Lizenz nach den einschlägigen Vorschriften des TKG verbunden ist, bei Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, kann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für ein Revisionsverfahren kann gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2013, Az: 13 A 2661/11, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob ein Recht zur Benutzung öffentlicher Wege, das im Rahmen der Erteilung einer Lizenz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c, § 8 Abs. 1 bis 3, § 50 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) übertragen worden ist, im Fall einer Verschmelzung auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.