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BVerwG·6 B 20/12, 6 B 20/12, 6 PKH 5/12 (6 C 18/12)·31.07.2012

Revisionszulassung; universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; Erste juristische Staatsprüfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschulrecht/PrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Beschwerde für begründet und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Streitwertfestsetzung sowie Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften des GKG, VwGO und der ZPO. Zur Klärung steht die verfassungsrechtliche Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln bei universitären Schwerpunktbereichsprüfungen (§ 5 Abs. 1 DRiG).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet erklärt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO der Fortbildung der Rechtsprechung oder der Durchbrechung divergierender Entscheidungen dient.

2

Art. 12 Abs. 1 GG enthält verfassungsrechtliche Vorgaben, die bei der Ausgestaltung prüfungsrechtlicher Bestehensregeln für universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen zu beachten sind.

3

Die Festsetzung des Streitwerts in Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63) und ist entsprechend anzuwenden.

4

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen nach § 166 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen zivilprozessualen Regelungen (z. B. §§ 114, 119, 121 ZPO).

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 DRiG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ Art 12 Abs 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ 5 Abs. 1 DRiG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2012, Az: 9 S 2003/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie gibt dem Senat Gelegenheit zur Klärung der grundrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG für prüfungsrechtliche Bestehensregeln in Bezug auf universitäre Schwerpunktbereichsprüfungen im Sinne von § 5 Abs. 1 DRiG.

2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

3

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwalts beruhen auf § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO.