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BVerwG·6 B 18/17·03.03.2017

Anforderungen der Grundsatzrüge

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZulassungsrecht der RevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG. Das BVerwG verwirft die Beschwerde, weil der Kläger die in § 132 Abs. 2 VwGO geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung nicht erbracht hat. Allgemeine Hinweise auf Europarecht und pauschale Uneinheitlichkeit genügen nicht; es fehlt an konkreter Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Erfüllung der Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 2 VwGO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt darzulegen voraus, dass eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist.

2

Die bloße Behauptung, es liege ein Verstoß gegen Europarecht vor, ohne konkrete und substantiiert begründete Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen, genügt den Darlegungsanforderungen für die Grundsatzrüge nicht.

3

Die Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfordert die konkrete Benennung und inhaltliche Darstellung abweichender Entscheidungen der dort genannten Gerichte; pauschale Hinweise auf fehlende Einheitlichkeit sind unzureichend.

4

Kostenentscheidungen über das Beschwerdeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach den Vorschriften des GKG (vgl. § 47 ff., § 52 GKG).

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. November 2016, Az: 2 A 2778/15, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 1. Oktober 2015, Az: 27 K 4780/14

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

2

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich insbesondere nicht, weshalb der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommen soll, inwiefern also für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Mit der allgemeinen Fragestellung, "ob nicht doch ein Verstoß gegen Europarecht vorliegt", trägt der Kläger diesen Anforderungen nicht Rechnung. Allein der Vortrag, das Berufungsgericht habe einen solchen Verstoß verneint, dies werde - wofür der Kläger jeglichen Hinweis schuldig bleibt - aber durch diverse Gerichte nicht einheitlich entschieden, lässt eine für die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht erkennen. Der Kläger geht in keiner Weise darauf ein, dass der Senat in seinem Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275 ff.) und seitdem mehrfach entschieden hat, dass der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich mit Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV vereinbar ist.

3

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass das klägerische Vorbringen auch die Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung einer Divergenzrüge zu stellen sind, nicht erfüllt. Der Kläger zeigt ein Abweichen des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte nicht einmal ansatzweise auf.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.