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BVerwG·6 B 18/13, 6 B 18/13 (6 C 28/13)·26.09.2013

Revisionszulassung; Erlass von Sperrgebietsverordnungen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des Hessischen VGH auf und lässt die Revision zu. Entscheidungsgegenstand ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, wie weit die Ermächtigung zum Erlass sogenannter Sperrgebietsverordnungen nach Art. 297 Abs. 1 EGStGB reicht. Die Zulassung dient der Klärung dieser Rechtsfrage; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des Hessischen VGH und Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung der Reichweite einer gesetzlichen Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen dient.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

4

Der Streitwert für Beschwerde- und Revisionsverfahren kann vorläufig festgesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ Art 297 Abs 1 StGBEG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 297 Abs. 1 EGStGB

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 31. Januar 2013, Az: 8 A 1245/12, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit geben, die Reichweite der Ermächtigung zum Erlass von sogenannten Sperrgebietsverordnungen gemäß Art. 297 Abs. 1 EGStGB weiterer Klärung zuzuführen.