Nichtzulassungsbeschwerde: Justizgewährungspflicht bei staatsvertraglicher Zuschussverteilung
KI-Zusammenfassung
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Zurückweisung der Revision wird vom BVerwG als begründet erachtet. Das Gericht sieht grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, ob eine staatsvertragliche Regelung über Landeszuschüsse für jüdische Gemeinden mit der Justizgewährungspflicht vereinbar ist, wenn die Verteilungskriterien ausschließlich der Prüfung durch Dritte unterliegen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als begründet erkannt; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn ihre Entscheidung zur Klärung von verfassungsrechtlich bedeutsamen Fragen beitragen kann.
Die Justizgewährungspflicht aus Art.20 Abs.3 GG i.V.m. Art.92 GG erfordert, dass die gerichtliche Überprüfbarkeit verwaltungsstaatlicher Entscheidungen nicht durch Auslegungen gesetzlicher oder staatsvertraglicher Regelungen faktisch ausgeschlossen wird.
Ist eine staatsvertragliche Bestimmung so auszulegen, dass maßgebliche Verteilungs- oder Anspruchsvoraussetzungen ausschließlich der Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen, ist zu prüfen, ob dadurch der Zugang zum Rechtsschutz in verfassungskonformer Weise gewahrt bleibt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und sich die Angelegenheit zur Entscheidung durch die Revision eignet.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Juli 2011, Az: 3 L 167/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.