Revisionszulassung; Anspruch auf Einführung von Ethikunterricht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde statt und ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Zu klären ist insbesondere, ob aus grundgesetzlichen Bestimmungen Eltern Ansprüche auf Einführung nicht-konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können. Die Streitwertfestsetzung wird nach den einschlägigen GKG-Vorschriften geregelt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Eine Rechtssache kann grundsätzliche Bedeutung haben, wenn sie Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung grundgesetzlicher Bestimmungen aufweist, etwa zur Frage von Elternansprüchen auf nicht-konfessionellen Ethikunterricht.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG; im Revisionsverfahren sind § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich.
Die Zulassung der Revision dient der Rechtsfortbildung und der Herstellung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, wenn die Sache dem Senat Gelegenheit zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen bietet.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 23. Januar 2013, Az: 9 S 2180/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bzw. inwieweit aus grundgesetzlichen Bestimmungen Ansprüche von Eltern auf Einführung nicht konfessionellen Ethikunterrichts erwachsen können.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.