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BVerwG·6 B 17/11, 6 B 17/11 (6 C 30/11)·07.09.2011

Revisionszulassung; zukünftiges Waffen- und Munitionsverbot

Öffentliches RechtWaffenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Gegenstand ist die bislang nicht abschließend geklärte Frage, ob ein Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auch für den zukünftigen Besitz ausgesprochen werden kann. Zudem regelt der Beschluss die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren. Die Entscheidung dient der Rechtssatzbildung in der Verwaltungsrechtsprechung.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.

2

Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung bislang in der Rechtsprechung nicht ausreichend entschiedener Grundsatzfragen herangezogen werden, etwa zur Frage der Zulässigkeit eines künftigen Waffen- und Munitionsbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG.

3

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 41 Abs 2 WaffG 2002§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 41 Abs. 2 WaffG§ 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 11. Januar 2011, Az: 3 Bf 197/09, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auch für den zukünftigen Besitz ausgesprochen werden kann.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.