Revisionszulassung; zukünftiges Waffen- und Munitionsverbot
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Gegenstand ist die bislang nicht abschließend geklärte Frage, ob ein Besitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auch für den zukünftigen Besitz ausgesprochen werden kann. Zudem regelt der Beschluss die Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren. Die Entscheidung dient der Rechtssatzbildung in der Verwaltungsrechtsprechung.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen; Streitwertfestsetzung für Beschwerde- und Revisionsverfahren bestimmt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Ein Revisionsverfahren kann zur Klärung bislang in der Rechtsprechung nicht ausreichend entschiedener Grundsatzfragen herangezogen werden, etwa zur Frage der Zulässigkeit eines künftigen Waffen- und Munitionsbesitzverbots nach § 41 Abs. 2 WaffG.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 11. Januar 2011, Az: 3 Bf 197/09, Urteil
Gründe
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, ob ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG auch für den zukünftigen Besitz ausgesprochen werden kann.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.