Revisionszulassung; Landeszuschuss für jüdische Gemeinde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung über einen Landeszuschuss für eine jüdische Gemeinde. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Beschwerde für begründet und erklärt die Sache für grundsätzliche Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Es hat insbesondere aufzuhellen, ob eine staatsvertragliche Auslegung, die Verteilungsprüfungen einem Dritten zur ausschließlichen Entscheidung zuweist, mit der Justizgewährleistungspflicht (Art.20 Abs.3 i.V.m. Art.92 GG) vereinbar ist. Die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung verfassungsrechtlicher Fragen beitragen kann.
Die Justizgewährleistungspflicht aus Art.20 Abs.3 GG i.V.m. Art.92 GG verlangt, dass staatliche Regelungen die gerichtliche Überprüfbarkeit rechtsverbindlicher Entscheidungen nicht wirkungslos ausschließen.
Staatsvertragliche Regelungen über die Gewährung von Landeszuschüssen dürfen nicht so auszulegen werden, dass für die Verteilung maßgebliche Voraussetzungen ausschließlich der Prüfungszuständigkeit eines Dritten unterliegen und dadurch die gerichtliche Kontrolle faktisch entzogen wird.
Kommt die Auslegung einer staatlichen Vorschrift in Betracht, die gerichtliche Überprüfungen ausschließt, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung verfassungsrechtlicher Konsequenzen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Juli 2011, Az: 3 L 165/10, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die sinngemäß geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob es mit der Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 92 GG) vereinbar ist, wenn eine staatsvertragliche Regelung über einen Landeszuschuss für jüdische Gemeinden dahin ausgelegt wird, dass für die Verteilung maßgebliche Erfordernisse der ausschließlichen Prüfungskompetenz eines Dritten unterliegen.