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BVerwG·6 B 13/11·13.09.2011

Revisionszulassung; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als zulässig und begründet erachtet. Das Verwaltungsgericht wich von der Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG ab, indem es die konkrete Dienstlage des aktiven Soldaten in den Mittelpunkt stellte. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer jedoch nach der Gewissensentscheidung, nicht nach der aktuellen Dienstsituation. Wegen dieser Abweichung wurde die Revision zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wegen Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bemisst sich nach der grundrechtsbezogenen Gewissensentscheidung; die jeweils konkrete Dienstlage ist hierfür nicht maßgeblich.

2

Ein Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das angefochtene Urteil von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.

3

Bei aktiven Soldaten kann das Rechtsschutzinteresse an der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht pauschal auf konkrete Dienstumstände beschränkt werden; die Prüfung richtet sich auf die abstrakte Gewissensentscheidung.

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Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn der Beschwerdeführer die behauptete Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO substantiiert darlegt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO§ 133 Abs 3 S 3 VwGO§ Art 4 Abs 3 S 1 GG§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 25 WehrpflG

Vorinstanzen

vorgehend VG Koblenz, 25. Januar 2011, Az: 7 K 468/10, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 1960 (- 1 BvL 21/60 - BVerfGE 12, 45 <56>) und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1962 (- BVerwG 7 C 143.60 - BVerwGE 14, 146 <148> = Buchholz 448.0 § 25 WehrpflG Nr. 10 S. 29) ab und beruht auf dieser Abweichung. Dies hat der Kläger entsprechend den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO enthaltenen Anforderungen dargelegt.

2

Den bezeichneten Entscheidungen liegt der abstrakte Rechtssatz zu Grunde, dass es für den Erfolg eines Antrags auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht auf die jeweils bestehende konkrete Situation ankommt, in der der Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein Anerkennungsbegehren äußert. Im Widerspruch hierzu hat das Verwaltungsgericht entscheidungstragend jedenfalls konkludent auf den Rechtssatz abgestellt, dass ausschlaggebend für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses eines aktiven Soldaten für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die konkreten Umstände sind, unter denen er seinen Dienst versieht.