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BVerwG·6 B 11/11, 6 B 11/11 (6 C 22/11)·01.07.2011

Revisionszulassung; Landesrundfunkrecht; Abschöpfung von Werbeeinnahmen

Öffentliches RechtRundfunkrechtMedienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist die verfassungsrechtliche Frage, welche Anforderungen an landesrechtliche Regelungen zur Abschöpfung von Werbeeinnahmen zu stellen sind, wenn diese Erlöse auf eine als rechtswidrig beanstandete Sendung entfallen. Der Beschluss verweist auf die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und regelt zugleich die Streitwertfestsetzung nach GKG.

Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Streitwertfestsetzung nach GKG angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn der Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung bisher in der Rechtsprechung nicht hinreichend behandelter Rechtsfragen beitragen kann.

2

Regelungen des Landesrundfunkrechts, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsehen, sind an die Anforderungen des Bundesverfassungsrechts zu messen; verfassungsrechtliche Fragen hierzu können revisionsrechtliche Bedeutung haben.

3

Die Streitwertfestsetzung für Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 sowie § 52 Abs.2 und Abs.3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung kann auf § 63 Abs.1 Satz 1 GKG gestützt werden.

4

Die Zulassung der Revision dient dem Zweck, bislang ungeklärte verfassungs- oder grundrechtsrelevante Fragen zu klären, sodass solche Fragen die Voraussetzungen des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO erfüllen können.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 2. Dezember 2010, Az: OVG 11 B 35.08, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Das angestrebte Revisionsverfahren kann zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Frage beitragen, welche Anforderungen Bundesverfassungsrecht an eine Regelung des Landesrundfunkrechts stellt, die die Abschöpfung von Werbeeinnahmen vorsieht, die auf eine als rechtswidrig zu beanstandende Sendung entfallen.

2

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und Abs. 3 GKG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.