Negativer Kompetenzkonflikt; gesetzliche Bindungswirkung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG entschied über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Amtsgericht Stuttgart und bestimmte das Verwaltungsgericht Stuttgart als zuständiges Gericht. Es schloss eine Regelungslücke durch analoge Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Der Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG wirkt bindend auch bei Fehlern; eine Durchbrechung der Bindungswirkung ist nur bei extremen, offensichtlich unhaltbaren Rechtsverstößen möglich, die hier nicht festgestellt wurden.
Ausgang: Negativer Kompetenzkonflikt zugunsten des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden; Verwaltungsgericht Stuttgart als zuständig bestimmt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist von dem obersten Bundesgericht zu entscheiden, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wurde (analoge Anwendung von § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO).
Der Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG entfaltet gesetzliche Bindungswirkung auch bei fehlerhaften Verweisungen; diese Bindungswirkung wird nur in Ausnahmefällen durchbrochen.
Eine Durchbrechung der Bindungswirkung wegen eines Verweisungsbeschlusses kommt nur bei einem so extremen Rechtsverstoß in Betracht, dass die Entscheidung bei verständiger Würdigung der verfassungsrechtlichen Grundlagen (insb. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist.
Die Frage der Rechtswegzuständigkeit richtet sich nach der konkreten Zweckrichtung des angegriffenen polizeilichen Handelns; eine fehlerhafte Zuständigkeitsbeurteilung der Vorinstanz begründet allein noch keine derart gravierende Rechtsverletzung, die die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses aufhebt.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Verwaltungsgericht Stuttgart bestimmt.
Gründe
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Verwaltungsgericht Stuttgart und dem Amtsgericht Stuttgart zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO. Danach wird ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit von dem Gericht entschieden, das den beteiligten Gerichten übergeordnet ist. Auf den hier vorliegenden Kompetenzkonflikt zwischen einem Amtsgericht und einem Verwaltungsgericht lässt sich diese Vorschrift zwar weder unmittelbar anwenden noch gibt es dafür eine sonstige gesetzliche Regelung. Die somit gegebene Regelungslücke ist - im Einklang mit der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte - in der Weise zu schließen, dass dasjenige oberste Bundesgericht den negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entscheidet, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Beschlüsse vom 17. Februar 2012 - BVerwG 6 AV 2.11 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 93 Rn. 3, vom 17. März 2010 – BVerwG 7 AV 1.10 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 29 Rn. 5, vom 26. Februar 2009 - BVerwG 2 AV 1.09 - juris Rn. 6 und vom 5. März 1993 - BVerwG 11 ER 400.93 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 21 S. 17; BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 69/01 - NJW 2001, 3631 <3632>; BSG, Beschluss vom 16. September 2009 - B 12 SF 7/09 S - juris Rn. 3).
2. Für die Klage ist das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist durch den von den Beteiligten nicht mit der Beschwerde angefochtenen und inzwischen unanfechtbaren Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. April 2011 gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend festgestellt. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt selbst bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss ein, etwa bei gesetzwidriger Verweisung oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG fehlender Begründung. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung trotz des in § 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG vorgesehenen Instanzenzuges ist in Anbetracht der von § 17a GVG selbst eröffneten Überprüfungsmöglichkeit allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 - BVerwG 6 AV 1.12 - juris Rn. 4 und vom 17. Februar 2012 a.a.O. Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010 - Xa ARZ 283/10 - juris Rn. 16 und vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 <2991> m.w.N.)
Ein dermaßen extremer Rechtsverstoß liegt in dem Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 1. April 2011 nicht. Ob dieser Beschluss gesetzmäßig ergangen ist, steht nicht zur Entscheidung. Entscheidet sich wie hier die Rechtswegzuständigkeit in erster Linie nach der konkreten Zweckrichtung des angegriffenen polizeilichen Handelns, würde eine diesbezügliche gerichtliche Fehlbeurteilung zwar zur Rechtswidrigkeit der hierauf gestützten Verweisungsentscheidung führen können, diese aber noch nicht in einem Ausmaß als unverständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen, welches es rechtfertigen würde, von der Gesetzesregelung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG abzuweichen.