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BVerwG·6 AV 2/18, 6 AV 2/18 (6 VR 1/18)·18.06.2018

Erledigtes Vollstreckungsverfahren auf Auskunftserteilung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtInformationsfreiheitsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte einen Vollstreckungsantrag gegen die Antragsgegnerin wegen ausstehender Auskunftserteilung; die Parteien erklärten den Rechtsstreit für erledigt. Das Verfahren ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kosten des erledigten Verfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt, weil sie die gerichtlich angeordnete Auskunft nicht rechtzeitig erteilte; Fristen aus IFG/UIG sind dafür nicht maßgeblich.

Ausgang: Verfahren auf Vollstreckungsantrag wegen Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Kosten dem Antragsgegner wegen nicht rechtzeitiger Auskunftserteilung auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist ein auf Vollstreckung gerichtetes Verfahren erledigt, ist es gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Kosten des erledigten Verfahrens können der Behörde nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO auferlegt werden, wenn sie einer gerichtlich angeordneten Auskunftspflicht nicht rechtzeitig nachkommt.

3

Bearbeitungsfristen nach IFG oder UIG regeln das Verwaltungsverfahren und begründen keine Verlängerung der zur Erfüllung einer durch einstweilige Anordnung auferlegten Auskunftspflicht; die Behörde muss sich bereits während des gerichtlichen Verfahrens auf die Auskunftserteilung vorbereiten.

4

Die Stellung eines Vollstreckungsantrags ist nicht vorschnell, wenn die einstweilige Anordnung den Beteiligten bekanntgegeben bzw. zugestellt worden ist und der Antragsteller unter Berücksichtigung dieser Bekanntgabe mit einer Antwort rechnen durfte.

Relevante Normen
§ 7 Abs 5 S 2 IFG§ 3 Abs 3 S 2 Nr 1 UIG 2005§ 161 Abs 2 S 1 VwGO§ 172 VwGO§ 167 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das auf den Vollstreckungsantrag eingeleitete Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens vollumfänglich der Antragsgegnerin aufzuerlegen, weil sie ihrer im Wege der einstweiligen Anordnung des Senats vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - gerichtlich angeordneten Pflicht zur Auskunftserteilung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Die eine Frage nach der Anzahl der laufenden Strafverfahren im Stadium nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen, zu deren Beantwortung die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, lässt keinen derart hohen Ermittlungsaufwand erkennen, als dass sie nicht spätestens bis zur Stellung des Vollstreckungsantrags hätte beantwortet werden können. Mit ihrem Vorbringen, die Auskunft unmittelbar nach Abschluss der behördeninternen Ermittlungen in den Abteilungen des Bundesnachrichtendienstes erteilt zu haben, hat die Antragsgegnerin keinen hinreichenden Grund für ihre Säumnis dargetan. Ihr Hinweis auf die Monatsfrist in den Regelungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG bzw. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG geht fehl. Denn diese Bearbeitungsfristen betreffen die Auskunftserteilung im Verwaltungsverfahren und nicht die Zeitspanne zur Erfüllung einer durch eine einstweilige Anordnung getroffenen Auskunftsverpflichtung, auf die sich die Behörde bereits während des gerichtlichen Verfahrens vorbereiten kann.

3

Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den Vollstreckungsantrag auch nicht vorschnell gestellt. Denn nachdem der Tenor des Beschlusses den Beteiligten bereits am 11. April 2018 von der Geschäftsstelle per Telefax bekannt gegeben worden war und der vollständig abgefasste Beschluss des Senats den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 20. April 2018 zugestellt worden ist, durfte der Antragsteller mit einer Beantwortung jedenfalls vor der Stellung des Vollstreckungsantrags am 15. Mai 2018 rechnen.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 RVG.