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BVerwG·6 AV 13/19·24.06.2019

Keine Zuständigkeitsbestimmung bei Regelung der örtlichen Zuständigkeit

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO wurde als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts einer Bundesbehörde die örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden ist. Maßgeblich ist der Sitz der Bundesbehörde (hier Bonn), nicht eine Außenstelle. Das §‑53‑Verfahren dient nicht der Überprüfung unanfechtbarer Verweisungen oder interner Geschäftsverteilungsentscheidungen.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO kommt nur in Betracht, wenn nach den Regeln des § 52 VwGO weder ein bestimmtes noch verschiedene Gerichte örtlich zuständig sind.

2

Für Klagen, die auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts einer Bundesbehörde gerichtet sind, ist § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO entsprechend anzuwenden; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Bundesbehörde.

3

Bei Anwendung des § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist auf den Sitz der Bundesbehörde abzustellen; der Ort einer Außenstelle begründet keine örtliche Zuständigkeit.

4

Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO ist nicht dazu bestimmt, unanfechtbare Verweisungen nach § 83 Satz 2 VwGO, die Anwendung des Geschäftsverteilungsplans oder die Übertragung auf einen bestimmten Richter zu überprüfen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Nr 5 VwGO§ 52 Nr 2 S 1 VwGO§ 52 Nr 2 S 2 VwGO§ 53 VwGO§ 52 VwGO§ 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist unbegründet. Eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 53 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht, denn das Prozessrecht enthält für die hier vorliegende Fallkonstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit.

2

Für eine konstitutive Zuständigkeitsbestimmung ist nur Raum, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind, d.h. im vorliegenden Fall nach den Regelungen des § 52 VwGO keines oder verschiedene Gerichte in Betracht kommen (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.

3

Für die von dem Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a. M. gegen die Bundesnetzagentur erhobene Klage, die Nichtigkeit des Bescheids "Frequenzzuteilung für die Nutzung der Frequenzen zum Betreiben der Sendefunkanlagen des Luftfunks", Zuteilungsnummer 40 45 184, vom 15. November 2016 bezüglich des Funkgeräts "King KX 155" festzustellen, hilfsweise die Befristung aufzuheben, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO in analoger Anwendung. Denn diese für Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer Bundesbehörde geltende Regelung, die nach Satz 2 der Vorschrift auch Verpflichtungsklagen erfasst, ist nach Sinn und Zweck auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts einer Bundesbehörde gerichtete Klagen entsprechend anzuwenden (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 52 Rn. 8; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 52 Rn. 10; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 52 Rn. 14; a.A. Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Stand: September 2018, § 52 Rn. 17). Denn andernfalls könnte derselbe Verwaltungsakt der betroffenen Bundesbehörde nebeneinander mit der auf Feststellung der Nichtigkeit gerichteten Klage bei dem einen Verwaltungsgericht und mit der Anfechtungsklage bei einem anderen Verwaltungsgericht angegriffen werden, wobei im Rahmen der Anfechtungsklage auch Rechtsfehler zu prüfen wären, die zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 1 A 36.86 - BVerwGE 84, 306 <308 f.> zur sachlichen Zuständigkeit nach § 10a Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für das Versicherungs- und Bausparwesen i.d.F. des Gesetzes vom 22. Dezember 1954, BGBl. I S. 501). Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, würde die Auffangregelung des § 52 Nr. 5 VwGO zu demselben Ergebnis führen.

4

Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung ist für die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auf den Sitz der Bundesbehörde abzustellen und nicht auf den Ort einer Außenstelle. Gemäß § 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2009, i.d.F. des Gesetzes vom 4. November 2016, BGBl. I S. 2473, 2484) hat die Bundesnetzagentur ihren Sitz in Bonn.

5

Das Verfahren zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts gemäß § 53 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, in dem ein Beteiligter gegen eine gemäß § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbare Verweisung vorgehen könnte. Erst recht bietet es kein Forum, um die richtige Anwendung des Geschäftsverteilungsplans eines Verwaltungsgerichts zur Zuständigkeit eines bestimmten Spruchkörpers oder die Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter vom Bundesverwaltungsgericht überprüfen zu lassen.