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BVerwG·6 A 6/19, 6 A 6/19 (6 A 10/14)·17.05.2019

Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten nach Befassung des Spruchkörpers

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Einsicht in teilweise geschwärzte Signaturunterlagen des BND; nach mündlicher Verhandlung erging ein Beweisbeschluss. Die Beteiligten erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt; das Verfahren wurde daher gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zuständig für die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter nach § 87a VwGO; über die Kosten wurde nach § 161 Abs. 2 VwGO entschieden.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt; Berichterstatter entscheidet über Kosten (§ 161 Abs. 2 VwGO) und Streitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach Befassung des Spruchkörpers in einer mündlichen Verhandlung kann das Verfahren ins vorbereitende Verfahren zurückfallen, wenn es nicht endgültig entschieden, sondern vertagt oder ein Beweisbeschluss erlassen worden ist.

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Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren können vom für das Verfahren bestellten Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO getroffen werden.

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Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und über die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

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Bei der Kostenverteilung im Falle einer Teilerledigung kann das Gericht das Kostenrisiko nach billigem Ermessen aufteilen und die Kosten anteilig den Parteien auferlegen, wenn der Erfolg der Klage in Teilen voraussehbar ausgeblieben wäre.

Relevante Normen
§ 87a Abs 1 VwGO§ 87a Abs 3 VwGO§ 161 Abs 2 S 1 VwGO§ 87a Abs. 1 und 3 VwGO§ 99 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Eine Entscheidung ergeht nach Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO, wenn das Verfahren nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt oder ein Beweisbeschluss erlassen worden ist, um weitere Ermittlungen durchzuführen.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage Einsicht in 34 teilweise geschwärzte Seiten der Signatur, die der Bundesnachrichtendienst über Dr. M. führt, sowie die Nennung von fünf Namen derjenigen Personen, die in der Signatur mit im Einzelnen benannten Nummern gekennzeichnet sind. Der Senat hat die Klage am 21. September 2016 mündlich verhandelt und einen Beweisbeschluss (- BVerwG 6 A 10.14 - juris) erlassen. Im weiteren Verlauf haben die Beteiligten das Verfahren insgesamt übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte während des Verfahrens sowie in Umsetzung des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Fachsenats des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:241018B20F15.16.0] - (NVwZ 2019, 406), mit dem die im Verfahren abgegebene Sperrerklärung teilweise für rechtswidrig erklärt worden war, weitere Unterlagen ungeschwärzt vorgelegt und einige der fünf Namen genannt hatte.

II

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

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1. Zuständig ist gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 VwGO der für das Verfahren bestellte Berichterstatter, da die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren zu treffen ist. Der Begriff des "vorbereitenden Verfahrens" ist entsprechend dem Sinn und Zweck des § 87a VwGO, das Gericht als Spruchkörper von Nebenentscheidungen zu entlasten, weit zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2018 - 3 KSt 1.18 [ECLI:DE:BVerwG:2018:030918B3KSt1.18.0] - JurBüro 2018, 583; VGH München, Beschluss vom 16. November 2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543). Ein Verfahren befindet sich nach einer Befassung des Spruchkörpers mit der Sache in einer mündlichen Verhandlung wieder in der Vorbereitung, wenn es nicht aufgrund der Verhandlung streitig oder unstreitig beendet, sondern vertagt oder - wie hier - ein Beweisbeschluss erlassen worden ist, um weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 9 KSt 6.04 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 S. 8; VGH München, Beschluss vom 16. November 2000 - 15 B 97.2746 - NVwZ-RR 2001, 543; OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 9 R 19/98 - juris Rn. 1; Bamberger, in: Wysk <Hrsg.>, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 87a Rn. 2 f.; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 87a Rn. 5; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schneider/Bier <Hrsg.>, VwGO, Band II, Stand: September 2018, § 87a Rn. 11; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 3).

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 aufzuerlegen, weil einerseits die Klage hinsichtlich 1/3 der Unterlagen angesichts des Fachsenat-Beschlusses voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte und andererseits sich die Klage im Übrigen auf Seiten und Nummern der Signatur bezieht, die die Beklagte erst nach der Klageerhebung offengelegt hat.

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3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.