(Erfolgloser) Antrag auf Beiladung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein eingetragener Verein, beantragte die Beiladung dreier Personen, die nach seinem Vortrag bei obsiegender Klage Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte hätten. Das Gericht prüfte notwendige Beiladung (§65 Abs.2 VwGO) und die fakultative Beiladung (§65 Abs.1 VwGO). Die Beiladung wurde abgelehnt: keine notwendige Beiladung und im Ermessen aus prozessökonomischen Gründen unzumutbar. Auch mögliche Folgen fehlender Erstreckung der Rechtskraft sah das Gericht nicht als substantiiert dar.
Ausgang: Antrag auf Beiladung der benannten Personen mangels notwendiger Beteiligung und aus prozessökonomischen Gründen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine notwendige Beiladung nach §65 Abs.2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die Mitwirkung der beizuladenden Personen zur rechtmäßigen Entscheidung unerlässlich ist.
Nach §65 Abs.1 VwGO kann das Gericht Personen beiladen, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden; die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen des Gerichts.
Bei Ausübung des Ermessens zur Beiladung sind prozessökonomische Gründe zu berücksichtigen; das Gericht kann Beiladung ablehnen, wenn sie das Verfahren erheblich verkomplizieren oder verzögern würde.
Die bloße Möglichkeit späterer Amtshaftungsansprüche gegen die Behörde begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Beiladung; die fehlende Erstreckung der Rechtskraft (§121 Nr.1 VwGO) rechtfertigt allein kein Beiladungsgebot.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Beiladung des Herrn A, der Frau B und der Frau C wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Kläger, ein eingetragener Verein, wendet sich mit seiner Klage gegen eine Verfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 22. März 2021, mit der er sowie weitere Vereine und Gesellschaften als seine Teilorganisationen verboten und aufgelöst wurden. Mit Schriftsatz vom 15. November 2022 hat er die Beiladung der im Tenor genannten Personen beantragt. Diesen Personen stünden Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus Amtshaftung zu, sollte seine Klage Erfolg haben.
2. Ein Fall der notwendigen Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
3. Nach § 65 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Auch danach ist der Antrag des Klägers auf Beiladung der vom Kläger benannten Personen abzulehnen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die rechtlichen Interessen der vom Antrag des Klägers erfassten Personen durch die Endentscheidung in dem Klageverfahren berührt werden. Denn selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO erfüllt sein sollten, sprechen jedenfalls im Rahmen des Ermessens überwiegende Gründe der Prozessökonomie gegen die beantragte Beiladung (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung prozessökonomischer Gründe: BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2010 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 7 und vom 8. November 2021 - 4 A 1.21 - juris Rn. 3). Den genannten Personen müsste sowohl im vorbereitenden Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Das würde die Durchführung dieses ohnehin sehr komplexen Verfahrens erschweren und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch verzögern. Im Zusammenhang mit dem hier zu entscheidenden Antrag hat der Kläger selbst darauf hingewiesen, dass die Sache umfassend ausgeschrieben und zu terminieren sei. Mithin erscheint aus Sicht des Gerichts die Beiladung nicht erforderlich, um den Streitstoff noch weiter klären zu können. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit die fehlende Erstreckung der Rechtskraft eines Urteils (§ 121 Nr. 1 VwGO) auf die nach dem klägerischen Antrag beizuladenden Personen zu Erschwernissen und Unzuträglichkeiten in späteren Rechtsstreitigkeiten führen könnte.