Zulassung der Rechtsbeschwerde; Initiativrecht bei Höhergruppierungsanträgen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des Sächsischen OVG auf und lässt die Rechtsbeschwerde zu. Zulassungsgrund ist eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Zu klären ist, ob Höhergruppierungsanträge zugunsten einzelner Beschäftigter vom Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs.2, § 80 Abs.1 Nr.2 SächsPersVG erfasst sind.
Ausgang: Rechtsbeschwerdezugang gegen Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und Rechtsbeschwerde zur Entscheidung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung einer Rechtsbeschwerde genügt, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
§ 88 Abs.2 SächsPersVG i.V.m. § 72 Abs.2 Nr.1, § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG ermöglicht die Zulassung, wenn die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage erforderlich ist.
Es ist von grundsätzlicher Bedeutung zu prüfen, ob Initiativ- und Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung Höhergruppierungsanträge für einzelne Beschäftigte erfassen.
Bei der Zulassung ist nicht bereits die materielle Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage erforderlich; es genügt das Vorliegen eines klärungsbedürftigen, grundsätzlichen Rechtsproblems.
Vorinstanzen
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 14. Oktober 2022, Az: 9 A 334/21.PL, Beschluss
vorgehend VG Dresden, 27. April 2021, Az: 9 K 34/20.PL
Tenor
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2022 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob Höhergruppierungsanträge der Personalvertretung zugunsten einzelner Beschäftigter durchweg von dem Initiativ- und Mitbestimmungsrecht nach § 83 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG erfasst sind.