Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitwirkung des Personalrates bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG ließ die Rechtsbeschwerde nach §95 Abs.2 PersVG BB zu, da eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Streitgegenstand ist, ob bei Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach §68 Abs.1 Nr.6 PersVG BB besteht. Die Sache wurde dem Senat zur Klärung dieser Frage überwiesen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde zugelassen zur Klärung der Mitwirkungsrechte des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit und Arbeitszeitminderung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §95 Abs.2 PersVG BB ist zu erteilen, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eröffnet ist.
Bei Maßnahmen zur Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit und zur Herabsetzung der Arbeitszeit kommt ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach §68 Abs.1 Nr.6 PersVG BB in Betracht und bedarf gegebenenfalls gerichtlicher Klärung.
Die Entscheidung, die antragsbefangene Rechtsfrage dem Senat vorzulegen, erfolgt, wenn die Beantwortung grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat.
Die Reichweite des Mitwirkungsrechts des Personalrats bemisst sich nach Wortlaut und Zweck des PersVG und ist im Einzelfall zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2016, Az: OVG 61 PV 2.15, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 17. Februar 2015, Az: 21 K 29/15.PVL
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht.