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BVerwG·5 PB 8/20, 5 PB 8/20 (5 P 13/21)·09.06.2021

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung des Hauptrichterrats bei der Auswahl zur Erprobung

Öffentliches RechtBeamtenrechtJustizverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde des Beteiligten auf und lässt die Rechtsbeschwerde zu. Streitgegenstand ist, ob eine "Auswahl für eine Erprobung" gemäß § 16 RiG MV mitbestimmungspflichtig ist. Das Gericht stuft die Frage als entscheidungserheblich und von grundsätzlicher Bedeutung ein und gewährt daher die Zulassung zur klärenden Entscheidung.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und Rechtsbeschwerde des Beteiligten zur Klärung grundsätzlicher Mitbestimmungsfragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (§ 14 Abs.1 S.3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs.2 Nr.1, § 92 Abs.1 S.2 ArbGG).

2

Ob eine Maßnahme als mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" i.S.v. § 16 RiG MV anzusehen ist, richtet sich nach den materiellen Voraussetzungen dieser Norm und ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage.

3

Die Aufhebung einer Nichtzulassungsentscheidung dient der Herbeiführung obergerichtlicher Klärung grundlegender Rechtsfragen der Mitbestimmung in der Justizverwaltung.

4

Fragen zur Reichweite der Mitbestimmungsrechte des Hauptrichterrats sind grundsätzlich geeignet, die Zulassung eines Rechtsmittels zu rechtfertigen, wenn ihre Beantwortung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.

Relevante Normen
§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 16 Abs 1 S 1 Nr 1 RiG MV§ 16 Abs 2 S 1 Nr 2 RiG MV§ 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Juli 2020, Az: 2 M 886/19, Beschluss

vorgehend VG Greifswald, 25. November 2019, Az: 12 A 897/19 HGW

Tenor

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2020 wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 RiG MV i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen eine gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RiG MV mitbestimmungspflichtige "Auswahl für eine Erprobung" im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiG MV vorliegt.