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BVerwG·5 PB 8/16, 5 PB 8/16 (5 P 2/17)·26.01.2017

Zulassung der Rechtsbeschwerde; Mitwirkung des Personalrates bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit

Öffentliches RechtPersonalvertretungsrechtBeamten- und DienstrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat Rechtsbeschwerde eingelegt; das BVerwG hat die Zulassung gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 S. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Streitgegenstand ist, ob bei Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit mit Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht. Die Zulassung erfolgte, weil es sich um eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Senat soll die Frage klären.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB zur Klärung des Mitwirkungsrechts des Personalrats bei begrenzter Dienstfähigkeit und Arbeitszeitherabsetzung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 95 Abs. 2 PersVG BB ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Für die Zulassung können § 92 Abs. 1 Satz 2 PersVG BB i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG herangezogen werden, soweit dadurch dem Senat die Rechtsfortbildung ermöglicht wird.

3

Bei Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit und daraus resultierender Herabsetzung der Arbeitszeit kann die Frage, ob ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nach § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen, deren Klärung die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigt.

4

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt Zulassungen an, um die Reichweite von Mitwirkungsrechten der Personalvertretung in personalrechtlichen Maßnahmen zu klären, wenn dies für die einheitliche Rechtsprechung bedeutsam ist.

Relevante Normen
§ 92 Abs 1 S 2 ArbGG§ 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG§ 95 Abs 2 PersVG BB§ 68 Abs 1 Nr 6 PersVG BB§ 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG§ 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2016, Az: OVG 61 PV 1.15, Beschluss

vorgehend VG Potsdam, 17. Februar 2015, Az: 21 K 28/15.PVL

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 95 Abs. 2 PersVG BB i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

2

Die Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob im Falle der Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit und Herabsetzung der Arbeitszeit ein Mitwirkungsrecht des Personalrates gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 6 PersVG BB besteht.