Zulassung der Rechtsbeschwerde; Bestimmung des Inhalts eines Personalfragebogens; Ausweitung einer technischen Einrichtung auf alle Teile einer Dienststelle; Übergang von einem beabsichtigten befristeten Probebetrieb in einen Dauerbetrieb
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassung des Hamburgischen OVG auf und lässt die Rechtsbeschwerde in Teilbereichen zu. Streitpunkt ist, ob durch Einführung der Komponente „Kandidatenprofil“ in SAP E‑Recruiting und dessen Anwendung ohne Zustimmung Mitbestimmungsrechte des Personalrats verletzt wurden. Der Senat will klären, ob §88 Abs.1 Nr.23 HmbPersVG bei freiwilligen Angaben greift und ob die Ausweitung einer technischen Einrichtung sowie der Übergang vom Probebetrieb in den Dauerbetrieb mitbestimmungspflichtig sind.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschluss aufgehoben; Rechtsbeschwerde in Teilbereichen zur Entscheidung zugelassen (Mitbestimmungsfragen bei SAP E‑Recruiting)'
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG kann durch die Bestimmung des Inhalts eines Personalfragebogens berührt werden; zu klären ist, ob dies auch dann gilt, wenn die Angaben als freiwillig bezeichnet sind.
Die Ausweitung einer technischen Einrichtung auf alle Teile einer Dienststelle kann eine mitbestimmungspflichtige Anwendung einer technischen Einrichtung im Sinne des § 88 Nr. 32 HmbPersVG darstellen.
Der Übergang eines beabsichtigten befristeten Probebetriebs einer technischen Einrichtung in einen Dauerbetrieb kann mitbestimmungspflichtig sein, wenn dadurch die Anwendung der Einrichtung substantiv verändert oder ausgeweitet wird.
Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des ArbGG zuzulassen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 10. Dezember 2018, Az: 8 Bf 40/17.PVL, Beschluss
vorgehend VG Hamburg, 7. Februar 2017, Az: 26 FL 1/15
Tenor
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Landespersonalvertretungsrecht - vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen soweit im Streit steht, dass der Beteiligte Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt hat, weil er mit dem Verfahren zur Durchführung elektronischer Bewerbungs- und Auswahlverfahren (SAP E-Recruiting) die Komponente "Kandidatenprofil" eingeführt hat sowie das SAP E-Recruiting anwendet, ohne dass der Antragsteller dem zugestimmt hat bzw. die Zustimmung des Antragstellers ersetzt wurde.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 99 Abs. 2 HmbPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen entscheidungserheblicher Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat sowohl Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Mitbestimmung des Personalrats bei der Bestimmung des Inhalts eines Personalfragebogens gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 23 HmbPersVG auch eingreift, wenn die Angaben freiwillig sind, als auch zur Klärung der Fragen, ob die Ausweitung einer technischen Einrichtung auf alle Teile einer Dienststelle sowie der Übergang von einem beabsichtigten befristeten Probebetrieb in einen Dauerbetrieb mitbestimmungspflichtige Anwendungen einer technischen Einrichtung gemäß § 88 Nr. 32 HmbPersVG darstellen.
Nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist der angefochtene Beschluss, soweit das Oberverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt hat.