Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Klärung des Informationsanspruchs nach §66 BPersVG
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Rechtsbeschwerde zu. Streitgegenstand ist die Reichweite des Informationsanspruchs des Personalrats nach § 66 Abs. 1 BPersVG, insbesondere die Frage der dauerhaften Überlassung namensbezogener Vergütungslisten. Das Gericht sieht eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und eröffnet damit die Möglichkeit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung.
Ausgang: Die Zulassung der Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird stattgegeben; die Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist zu gewähren, wenn die Entscheidung eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Der Anspruch des Personalrats auf Auskunft und Vorlage nach § 66 Abs. 1 BPersVG kann auch die Frage einschließen, ob und unter welchen Voraussetzungen die dauerhafte Überlassung einer namensbezogenen Liste von Vergütungsgruppen und Einstufungen verlangt werden kann.
Die Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen von § 66 Abs. 1 BPersVG ist in ihrer Reichweite zu bestimmen und kann eine präzisierende Fortentwicklung der Rechtsprechung erfordern.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde dient der Vereinheitlichung und Präzisierung der Rechtsanwendung in grundsätzlichen Fragen des Personalvertretungsrechts und ermöglicht dem Senat, offene rechtliche Zweifelsfragen zu klären.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. August 2025, Az: 6 L 1/25, Beschluss
vorgehend VG Magdeburg, 6. November 2024, Az: 16 A 1/24 MD, Beschluss
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 14. August 2025 wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zum Informationsanspruch des Personalrats und der hierauf bezogenen Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 5 P 7.23 - ZTR 2025, 562 Rn. 18 ff.) nach § 66 Abs. 1 BPersVG in Fällen fortzuentwickeln und zu präzisieren, in denen der Personalrat die dauerhafte Überlassung einer Liste namensbezogener Vergütungsgruppen und Einstufungen der Beschäftigten begehrt.